Elephant Power

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verkauf, Serviceleistungen und Software · Stand: 26.10.2026 (Version 9) · Gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B).

§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Elephant Power GmbH, Sieglestraße 33H, 70469 Stuttgart (nachfolgend „EP“), und ihren Kunden über (a) den Verkauf und die Lieferung von Produkten, insbesondere des Systems „ElephantONE“ und sonstiger EP-Systeme nebst Zubehör, (b) die Erbringung von Serviceleistungen einschließlich Werkskundendienst sowie (c) die Überlassung und Nutzung von Software.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als EP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn EP in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Verhältnis der Regelungen zueinander gilt: Der Allgemeine Teil (§§1 bis 5 sowie §§8 bis 12) gilt für alle Leistungen. Ergänzend gelten für Serviceleistungen §6 und für Software §7. Bei Widersprüchen gehen die besonderen Regelungen (§6, §7) dem Allgemeinen Teil vor.

(5) Begriffsbestimmungen: „Produkte“ sind alle von EP gelieferten Waren einschließlich ElephantONE und sonstiger EP-Systeme. „Serviceleistungen“ sind Inbetriebnahme-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich Ferndiagnose und Fernunterstützung (Remote-Einsätze), die EP selbst – etwa als Werkskundendienst zur Unterstützung eines Servicepartners – erbringt. „Software“ umfasst die von EP überlassenen oder bereitgestellten Programme, Plattformdienste und Firmware nebst Dokumentation; hierzu zählt auch Software Dritter (z. B. von Kiwigrid, GridX oder anderen etablierten Anbietern), die EP im Rahmen der Produkte einbindet oder bereitstellt und für die ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters gelten; EP stellt diese Lizenzbedingungen auf Anfrage zur Verfügung. „Errichter“ ist die natürliche oder juristische Person, die das Produkt im Auftrag des Kunden installiert, in Betrieb nimmt und wartet; Kunde und Errichter können identisch sein oder auseinanderfallen. Von EP zertifizierte Servicepartner gelten als Errichter im Sinne dieser AGB, soweit sie entsprechende Leistungen erbringen. „Betreiber“ ist der Eigentümer oder Nutzer der Anlage am Aufstellort; er ist regelmäßig nicht Vertragspartner von EP. „ONE Care“ ist das Servicepartnerprogramm von EP; seine Leistungen und Entgelte ergeben sich ausschließlich aus dem Servicepartnervertrag und dessen Anlagen.

(6) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen EP und dem Kunden (z. B. Servicepartnervertrag, Rahmenvereinbarungen, Rahmenbestellungen, Service-Level-Agreements) gehen diesen AGB vor. Diese AGB gelten ergänzend, soweit die individuelle Vereinbarung keine Regelung enthält.

§2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote von EP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von EP in Textform oder mit Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote, die EP innerhalb von 14 Tagen annehmen kann.

(3) Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen) bedürfen mindestens der Textform. Mängelanzeigen und Serviceanforderungen sind an [email protected] oder über die von EP bereitgestellte Serviceplattform zu richten. Maschinell erstellte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen) ist auch ohne Unterschrift verbindlich.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise, andernfalls die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste von EP. Preislisten von EP gelten bis zur Veröffentlichung einer neuen Fassung; für bereits bestätigte Aufträge bleibt der bestätigte Preis maßgeblich. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Verpackung, Versand und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichenden individuellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf das von EP angegebene Konto fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des Betrages bei EP. Soweit der Kaufpreis in Teilbeträgen abgerechnet wird, ist der verbleibende Restkaufpreis spätestens vor Beginn der Installation durch den Errichter fällig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(3) Bei Zahlungsverzug berechnet EP Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

(4) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(5) Treten nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Kostengrundlage ein (z. B. bei Material-, Energie-, Lohn- oder Logistikkosten), ist EP bei Dauerschuldverhältnissen (d. h. Verträgen mit wiederkehrender Leistung und Vergütung, etwa Wartungs-, Service- oder Software-Abonnements) berechtigt, sofern im jeweiligen Vertrag kein abweichender Anpassungsmechanismus (z. B. eine Indexierung) vereinbart ist, die Preise nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen; Kostensenkungen sind dabei in gleichem Umfang zugunsten des Kunden zu berücksichtigen. EP kündigt Preisanpassungen mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Steigt der Preis dabei um mehr als 5 %, kann der Kunde das betroffene Dauerschuldverhältnis innerhalb von vier Wochen nach der Ankündigung zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen.

(6) Öffentliche Förderungen (z. B. nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG) beantragt und verantwortet der Kunde bzw. dessen Endkunde selbst. EP übernimmt keine Gewähr für die Förderfähigkeit der Produkte oder einzelner Komponenten sowie für Bestehen, Höhe oder Fortbestand von Förderprogrammen. Auf Anforderung weist EP die Kostenanteile förderfähiger und nicht förderfähiger Komponenten (z. B. Batteriespeicher und Wechselrichter) in der Rechnung getrennt aus.

§4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

(1) Lieferungen erfolgen, sofern in der Auftragsbestätigung kein anderer Ort genannt ist, „ab Lager“ EXW Lager Stuttgart, Sieglestraße 33H (Incoterms 2020). Der Erfüllungsort für Lieferungen ist dieser Ort. Der Ort der Nacherfüllung bestimmt sich nach §8 Absatz (2).

(2) Lieferfristen und -termine werden individuell vereinbart; einseitige Angaben von EP sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von EP, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Schaffung aller vom Kunden zu schaffenden Voraussetzungen (z. B. Eingang vereinbarter Anzahlungen, beizubringende Unterlagen und Genehmigungen); Liefertermine verschieben sich entsprechend um die Zeit, in der diese Liefervoraussetzungen nicht vollständig vorliegen. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn EP die Ware bis zu ihrem Ablauf versandbereit stellt. Der Eintritt des Lieferverzugs von EP bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jedoch nur, soweit die Verzögerung von EP zu vertreten ist. Für Schadensersatzansprüche wegen Verzugs gilt ausschließlich §9.

(3) Versendet EP die Ware auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.

(4) EP ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Liefergegenständen, die EP nicht selbst herstellt, steht die Lieferung unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die verspätete, fehlerhafte oder unterbliebene Belieferung ist von EP zu vertreten. Wird EP trotz ordnungsgemäßer eigener Eindeckung nicht beliefert, ist EP berechtigt, vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten; EP informiert den Kunden hierüber unverzüglich und erstattet bereits erbrachte Gegenleistungen.

(5) Ereignisse höherer Gewalt – d. h. von keiner Partei zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse wie Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Nichtverfügbarkeit von Waren und Leistungen, Epidemien, Kriege oder terroristische Anschläge, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – verlängern Lieferfristen angemessen. Dauert das Hindernis länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Teil des Vertrages zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs oder bei einem Lieferanten von EP eintreten.

(6) EP behält sich bis zur Lieferung technisch bedingte, dem Kunden zumutbare Änderungen der Produkte vor (z. B. Änderungen von Komponenten, Zulieferern oder Spezifikationen), soweit die vereinbarte Beschaffenheit und der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Verzögerungen durch noch fehlende Konformitätsnachweise oder Freigaben verlängern die Lieferfrist entsprechend. Dauert eine solche Verzögerung länger als zwei Monate an, gilt Absatz (5) Satz 2 entsprechend.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, in Verzug mit der Abnahme der Lieferung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. unterlassene Mitwirkung), ist EP berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lager- und Transportkosten) zu verlangen und/oder nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. EP ist zudem berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder lagern zu lassen.

(8) Die Produkte sind für die Installation und den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Eine Installation oder Weiterlieferung in andere Länder bedarf der vorherigen Zustimmung von EP in Textform; Konformitätsnachweise, Zulassungen und Garantiebedingungen für andere Länder sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Kunde lagert die Produkte bis zur Inbetriebnahme nach den Vorgaben von EP (insbesondere Temperatur- und Ladezustandsvorgaben für das Batteriesystem). Schäden und Kapazitätsverluste infolge unsachgemäßer Lagerung stellen keinen Mangel dar. Der Beginn der Herstellergarantie bei verzögerter Inbetriebnahme richtet sich nach den Garantiebedingungen.

(9) Veräußert der Kunde Produkte weiter, verpflichtet er sich, seinem Abnehmer die für Betrieb, Herstellergarantie und Datenverarbeitung maßgeblichen Vorgaben und Unterlagen von EP weiterzugeben (insbesondere Garantiebedingungen, Betreibererklärung mit Datenschutzinformation, Installations- und Wartungsvorgaben sowie den Hinweis, dass Installation, Inbetriebnahme und Wartung durch einen von EP zertifizierten Servicepartner Voraussetzung der Herstellergarantie sind) und die Pflichten nach §6 Absätze (8) bis (10) sowie §11 Absatz (3) an seinen Abnehmer weiterzureichen. Vertragspartner des Abnehmers ist allein der Kunde; EP wird nicht Vertragspartner des Betreibers.

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von EP (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt EP bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sicherung ab; EP nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(3) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt EP auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde EP unverzüglich zu informieren.

(4) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware oder verbindet er sie mit anderen Sachen, erwirbt EP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für EP.

§6 Serviceleistungen und Werkskundendienst

(1) Soweit EP – etwa auf Anforderung eines Servicepartners oder eines Kunden – selbst Serviceleistungen erbringt (Werkskundendienst), gelten ergänzend die nachstehenden Regelungen. EP erbringt Werkskundendienst in unterstützender Funktion, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (z. B. in einem gesonderten Wartungs- oder Servicevertrag); die Ergebnis- und Abnahmeverantwortung für Inbetriebnahme und Installation verbleibt dann beim Errichter. Begleitet EP die ersten Inbetriebnahmen oder Einsätze eines Servicepartners (z. B. im Rahmen der Zertifizierung oder durch einen EP Service Expert), geschieht dies zur Unterstützung und Qualitätssicherung; die Verantwortung des Errichters bleibt unberührt.

(2) Art, Umfang und Vergütung der Serviceleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung von EP. Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen, andernfalls zu den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste von EP, andernfalls zu den üblichen Stunden- und Materialsätzen (§ 632 Abs. 2 BGB) zuzüglich Anfahrts- und Reisekosten; Ferndiagnose und Fernunterstützung (Remote-Einsätze) werden nach Aufwand oder zu den hierfür vereinbarten Pauschalen abgerechnet. Stellt sich ein vom Kunden angeforderter Einsatz als nicht durch Gewährleistung oder Garantie gedeckt heraus (z. B. Bedien-, Installations- oder bauseitiger Fehler, fehlende Konnektivität, kein Fehler feststellbar), trägt der anfordernde Kunde die Kosten des Einsatzes nach Aufwand.

(3) Serviceleistungen werden mit der vereinbarten Sorgfalt nach dem Stand der Technik erbracht. Sofern kein bestimmter Erfolg ausdrücklich als geschuldet vereinbart ist, handelt es sich um eine Dienstleistung; eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, soweit gesondert vereinbart.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass EP rechtzeitig und unentgeltlich Zugang zur Anlage erhält, erforderliche Informationen, Unterlagen und Anschlüsse bereitstehen und der Einsatzort den Arbeitsschutzanforderungen entspricht. Verzögerungen oder Mehraufwände infolge unzureichender Mitwirkung des Kunden gehen zu dessen Lasten. Beauftragt der Kunde einen Dritten als Errichter, haftet er für dessen Mitwirkungspflichten wie für eigenes Verhalten (§ 278 BGB); der Errichter muss die jeweils gültigen technischen Mindestanforderungen von EP erfüllen.

(5) Vereinbarte Termine kann der Kunde bis 48 Stunden vorher in Textform kostenfrei verschieben. Bei späterer Absage oder vergeblicher Anfahrt aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist EP berechtigt, den entstandenen Aufwand angemessen in Rechnung zu stellen.

(6) Setzt EP zur Erbringung von Serviceleistungen Subunternehmer oder zertifizierte Servicepartner ein, bleibt EP Vertragspartner des Kunden.

(7) Für Fernwartung, Ferndiagnose oder Störungsbeseitigung ist EP auf Grundlage der bei Vertragsschluss erteilten Zustimmung des Kunden berechtigt, per Fernzugriff auf die betroffenen Systeme zuzugreifen. Der Fernzugriff kann über von EP qualifizierte Infrastruktur- und Plattformdienste Dritter erfolgen (z. B. Mobilfunkanbindung, Cloud- und Gerätemanagement-Dienste). Bei Notfallzugriff (z. B. Sicherheitsalarm oder drohender Systemschaden) ist EP berechtigt, unverzüglich zuzugreifen und den Kunden zeitgleich oder unmittelbar danach in Textform zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiber im Rahmen seiner eigenen Datenschutzerklärung über mögliche Fernzugriffe durch EP zu informieren. EP protokolliert Fernzugriffe in angemessenem Umfang und stellt dem Kunden auf Anfrage eine Übersicht der wesentlichen Zugriffe zur Verfügung. EP greift nur im erforderlichen Umfang zu und kann dabei technische Betriebs- und Diagnosedaten verarbeiten; §11 gilt ergänzend. Für die Sicherung seiner Daten bleibt der Kunde selbst verantwortlich.

(8) Die für Fernzugriff, Monitoring und Datenübertragung erforderliche Konnektivität der Anlage stellt der Kunde auf eigene Kosten sicher und hält sie für die Dauer vereinbarter Garantie-, Wartungs- oder Serviceleistungen aufrecht; hierzu gehört ausreichender Mobilfunkempfang am Aufstellort oder ersatzweise ein geeigneter Internet-/Netzwerkzugang. Besteht ein Servicepartnervertrag, richtet sich die Bereitstellung einer Mobilfunkanbindung durch EP nach dessen Regelungen. Störungen der Mobilfunkverbindung, die EP oder der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist für die Erfüllung der ihn als Anlagenbetreiber treffenden gesetzlichen Pflichten verantwortlich, insbesondere für die Registrierung der Anlage und ihrer Komponenten im Marktstammdatenregister; EP unterstützt hierbei in zumutbarem Umfang mit Informationen. Der Kunde duldet die netzdienliche Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (insbesondere Wärmepumpe und Batteriespeicher) nach § 14a EnWG sowie die hierfür erforderlichen technischen Nachrüstungen, Umkonfigurationen und Updates (z. B. die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway). Soweit solche Maßnahmen gesetzlich oder behördlich veranlasst sind, stellen sie keinen Mangel der Produkte oder der Software dar.

(9) Der Kunde bzw. der von ihm beauftragte Errichter meldet EP jede Inbetriebnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, über die Serviceplattform oder mit dem Inbetriebnahmeprotokoll von EP unter Angabe von Seriennummern, Aufstellort und Inbetriebnahmedatum sowie – mit der Betreibererklärung – der für die Garantiebestätigung erforderlichen Betreiberdaten. Die Meldung ist Voraussetzung für die Garantiebestätigung an den Betreiber, die Registrierung der Komponenten beim jeweiligen Komponentenhersteller und die Zuordnung der Anlage in der Serviceplattform.

(10) Der Kunde wirkt an Sicherheits- und Feldmaßnahmen von EP mit (z. B. Sicherheitshinweise, Nachrüstungen, Rückrufe, Sperrung von Komponenten oder Ersatzteilen), setzt von EP gesperrte Komponenten und Ersatzteile nicht mehr ein und gibt sicherheitsrelevante Informationen unverzüglich an seine Abnehmer und die Betreiber weiter. EP informiert den Kunden über solche Maßnahmen in Textform an die zuletzt mitgeteilte Adresse; die Pflichten des Kunden beginnen mit Zugang der Information. Zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen darf EP Betreiber auch unmittelbar informieren.

§7 Überlassung und Nutzung von Software

(1) Soweit EP dem Kunden Software überlässt oder bereitstellt, gelten ergänzend die nachstehenden Regelungen. Dies umfasst insbesondere die von EP bereitgestellten Applikationen und Portale – etwa die EP-Serviceplattform für Servicepartner („EP App“), Installations- und Service-Anwendungen, Betreiber-, Monitoring- und O&M-Portale sowie Endkunden-Apps, jeweils in der von EP bereitgestellten Ausprägung und Ausbaustufe (nachfolgend gemeinsam „Serviceplattform“) – sowie die Firmware der EP-Systeme. Durch die Nutzung der Software erkennt der Kunde diese Bedingungen an.

(2) EP räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und räumlich auf das vertraglich vorgesehene Einsatzgebiet beschränktes Recht ein, die Software während der Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung ergibt sich aus diesen AGB, der Leistungsbeschreibung und etwaigen ergänzenden Nutzungsbedingungen. Zugang zur Serviceplattform und Nutzungsumfang setzen einen bestehenden Vertrag mit EP voraus (z. B. Servicepartnervertrag oder gesonderte Lizenzvereinbarung) und enden mit dessen Beendigung; Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und nur zertifizierten bzw. berechtigten Personen des Kunden zugänglich zu machen.

(3) Wird die Software als netzbasierter Dienst (Cloud/SaaS) bereitgestellt, erfolgt die Nutzung über eine von EP betriebene oder beauftragte Infrastruktur. EP bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit; eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Wartungsfenster und vorübergehende Störungen sind zulässig. Die Bereitstellung von Monitoring-, Anzeige- oder Alarmfunktionen begründet keine Pflicht von EP zur aktiven Überwachung der Anlage oder zur Erkennung von Fehlern; §7 Absatz (9) bleibt unberührt. Funktionsumfang und Ausbaustufen der Serviceplattform können sich weiterentwickeln; einzelne Funktionen können nachträglich per Update bereitgestellt werden.

(4) Der Quellcode verbleibt bei EP. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen (außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung und notwendiger Sicherungskopien), zu bearbeiten, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder Dritten zugänglich zu machen. Die zwingenden Rechte gemäß §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt. Urhebervermerke dürfen nicht entfernt werden.

(5) EP stellt nach eigener Wahl Updates, Patches und neue Versionen bereit. Aktualisierungen können über Datenfernübertragung automatisch und ohne vorherige Einzelankündigung eingespielt werden (FOTA). Sicherheitsrelevante Updates darf EP jederzeit einspielen. Updates dürfen den vertraglich vereinbarten wesentlichen Funktionsumfang nicht dauerhaft mehr als unerheblich einschränken.

(6) Enthält die Software Open-Source-Bestandteile, gelten vorrangig die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen; EP stellt diese auf Anfrage zur Verfügung.

(7) Die Auswahl der Software im Hinblick auf die beabsichtigten Anwendungen sowie eine angemessene Datensicherung liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

(8) Erstellt EP für den Kunden individuelle Anpassungen, Module, Schnittstellen oder Konfigurationen, verbleiben die Rechte daran einschließlich des Quellcodes bei EP, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht nach Absatz (2). EP darf die dabei entwickelten Bausteine und das Know-how auch für andere Kunden verwenden. Vom Kunden bereitgestellte Inhalte und Daten bleiben beim Kunden. Eine Übertragung ausschließlicher Rechte oder die Herausgabe des Quellcodes bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

(9) Bestimmte Verfügbarkeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie ein erweiterter Support (z. B. Monitoring, Wartung, Premium-Support) werden nur geschuldet, wenn sie gesondert in einem Service-Level-Agreement (SLA) vereinbart sind. Ohne ein solches gelten die allgemeinen Regelungen dieser AGB.

(10) Die Nutzung der Serviceplattform, die Konnektivität der Anlagen und erweiterte Dienste sind entgeltlich; die Entgelte ergeben sich aus dem Servicepartnervertrag, einer gesonderten Vereinbarung oder der jeweils gültigen Preisliste von EP. Eine unentgeltliche Bereitstellung ist nicht geschuldet. Bis zur Verfügbarkeit einzelner Funktionen der Serviceplattform erfolgt die Dokumentation von Inbetriebnahme, Wartung und Service auf den von EP bereitgestellten Formularen.

(11) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben Verträge über die laufende Bereitstellung von Software, Plattformdiensten, Konnektivität oder wiederkehrenden Serviceleistungen eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten ab Bereitstellung bzw. Inbetriebnahme und verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Mit Vertragsende enden Zugang und Nutzungsrechte; die Rechte von EP an anlagenbezogenen Daten nach §11 Absatz (6) bleiben bestehen.

§8 Mängelansprüche

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Handelskäufe unterliegen der Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB; offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Mängel, die erst bei der Installation erkennbar sind, sind unverzüglich nach erster fachkundiger Prüfung durch den Errichter in Textform anzuzeigen; der Kunde teilt EP den Zeitpunkt dieser Prüfung auf Anfrage mit.

(2) Bei mangelhaften Produkten leistet EP nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Komponente. Bei bestimmungsgemäß fest installierten Anlagen erfolgt die Nacherfüllung am Aufstellort; EP kann sie durch den eigenen Werkskundendienst oder durch einen von EP beauftragten zertifizierten Servicepartner ausführen lassen. Der Austausch von Komponenten im Rahmen der Nacherfüllung erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit EP. Ausgebaute mangelhafte Teile gehen in das Eigentum von EP über und sind auf Anforderung an EP oder die von EP benannte Stelle zurückzusenden; die Versandkosten trägt EP. Mehrkosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder den ersten Aufstellort verbracht wurden, trägt der Kunde. EP ist Gelegenheit zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu geben.

(3) Software ist mangelfrei, wenn sie die in der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung vereinbarten Funktionen im Wesentlichen erfüllt. Eine Eignung für die individuellen Zwecke des Kunden wird nicht geschuldet. Bei Softwaremängeln genügt EP der Nacherfüllung, indem EP eine mangelfreie Version bereitstellt oder eine zumutbare Möglichkeit zur Umgehung des Mangels aufzeigt; Voraussetzung der Mängelhaftung ist die Reproduzierbarkeit des Mangels.

(4) Für Serviceleistungen, die als Dienstleistung erbracht werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts; wird ein konkreter Erfolg geschuldet, gilt vorstehender Absatz (2) entsprechend.

(5) Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

(6) Keinen Mangel stellen dar: natürlicher Verschleiß, insbesondere an Verschleißteilen im Rahmen normaler Alterung; Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Bedienung oder Wartung; Eingriffe oder Reparaturen durch nicht von EP zertifizierte oder zugelassene Personen; die Verwendung nicht von EP freigegebener Ersatz- oder Verschleißteile oder nicht freigegebener Fremdgeräte und Fremdsoftware, die auf die Steuerung des Systems einwirken; äußere Einflüsse (z. B. Wasser, Frost, Überspannung, Blitz, höhere Gewalt); Veränderungen am Produkt ohne Zustimmung von EP sowie Abweichungen infolge gesetzlich oder behördlich veranlasster Maßnahmen nach §6 Absatz (8). Die Beweislastregeln des Gesetzes bleiben unberührt.

(7) Beseitigt der Kunde einen Mangel in den gesetzlich zulässigen Fällen selbst oder durch Dritte, ist der Ersatz von Aufwendungen für Ersatzteile auf den jeweils gültigen Listenpreis von EP für das freigegebene Originalteil begrenzt; nicht von EP freigegebene Teile werden nicht erstattet.

(8) Stellt sich eine Mängelanzeige als unberechtigt heraus und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig verkannt, kann EP die entstandenen Prüf-, Anfahrts- und Reparaturkosten nach Aufwand berechnen.

§9 Haftung

(1) EP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von EP ausgeschlossen. Bei Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von EP. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

§10 Herstellergarantie und ONE Care Garantieverlängerung

(1) EP gewährt für ElephantONE-Systeme eine freiwillige Herstellergarantie zugunsten des jeweiligen Betreibers der Anlage. Inhalt, Umfang, Dauer (regelmäßig fünf Jahre ab ordnungsgemäßer Inbetriebnahme) und Voraussetzungen ergeben sich ausschließlich aus den gesonderten Garantiebedingungen von EP in der bei Inbetriebnahme gültigen Fassung. Die Garantie begründet Ansprüche des Betreibers gegen EP; der Kunde hat aus ihr eigene Ansprüche nur, soweit er selbst Betreiber ist.

(2) Die Voraussetzungen der Herstellergarantie ergeben sich aus den Garantiebedingungen. Hierzu zählen insbesondere Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Service gemäß den EP-Vorgaben durch von EP zertifizierte Servicepartner oder sonstiges von EP zugelassenes Fachpersonal mit vollständiger Dokumentation, die Meldung der Inbetriebnahme nach §6 Absatz (9) sowie Installation und Betrieb der Anlage in Deutschland. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben von einer Garantie unberührt.

(3) Die Herstellergarantie tritt neben die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber EP (§8) und ersetzt nicht die Gewährleistungspflichten des Kunden gegenüber seinen eigenen Abnehmern. Der Kunde darf im Namen von EP keine über die Garantiebedingungen hinausgehenden Garantie- oder Leistungszusagen abgeben; insbesondere sind Zusagen zu Leistungs-, Effizienz- oder Ertragswerten (z. B. Jahresarbeitszahl, COP, Energieeinsparungen, Amortisationszeiträume) ausgeschlossen, da diese von Hydraulik, Gebäude und Nutzung abhängen.

(4) EP bietet eine Verlängerung der Herstellergarantie auf zehn Jahre (ONE Care Garantieverlängerung) als gesonderte, entgeltliche Leistung an. Sie kann ausschließlich über von EP zertifizierte Servicepartner bezogen werden; Bestellfristen, Entgelt, Voraussetzungen und Abwicklung ergeben sich aus dem Servicepartnervertrag und den Garantiebedingungen. Garantiegeber gegenüber dem Betreiber ist ausschließlich EP.

(5) Der Kunde bzw. der Errichter händigt dem Betreiber bei der Inbetriebnahme die von EP bereitgestellten Unterlagen aus (insbesondere Garantiebedingungen, Betreibererklärung mit Datenschutzinformation, Hinweise zu Registrierung und Garantieverlängerung sowie Betriebsunterlagen) und weist ihn auf die Garantievoraussetzungen hin (regelmäßige Wartung nach den Garantiebedingungen, Dokumentation, Konnektivität der Anlage). Unterbleibt dies, stellt der Kunde EP von hieraus resultierenden Ansprüchen des Betreibers frei.

§11 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen geschäftlichen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Diese Pflicht gilt für die Dauer des Vertrages und drei Jahre darüber hinaus.

(2) Soweit EP personenbezogene Daten verarbeitet, geschieht dies nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten zu den verarbeiteten Daten und den Betroffenenrechten ergeben sich aus dem Datenschutzhinweis von EP, der unter [email protected] angefordert werden kann und auf der Website von EP abrufbar ist.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten korrekt anzugeben. Betreiberdaten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon), die EP für Garantiebestätigung, Garantieabwicklung, Sicherheitsinformationen und ein Kundenkonto des Betreibers benötigt, erhebt der Kunde bzw. Errichter mit der Betreibererklärung bei der Inbetriebnahme und übermittelt sie an EP oder veranlasst die Registrierung durch den Betreiber selbst; für diese Verarbeitung ist EP eigenständig Verantwortlicher. Der Kunde informiert seine Endkunden im Rahmen seiner eigenen Datenschutzerklärung über die Datenübermittlung an EP.

(4) Jede Partei ist für die Einhaltung der für sie geltenden Datenschutzvorschriften selbst verantwortlich. Verarbeitet EP personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung und für Zwecke des Kunden, ist der Kunde Verantwortlicher und EP Auftragsverarbeiter.

(5) Verarbeitet EP personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vorab einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(6) EP darf technische Betriebs-, Telemetrie- und Diagnosedaten, die beim Betrieb der Produkte und Software anfallen, verarbeiten, soweit dies für Betrieb, Sicherheit, Fehleranalyse, Garantieabwicklung und Weiterentwicklung erforderlich ist. Die Datenübertragung erfolgt fortlaufend ab Inbetriebnahme; die Verarbeitung kann über Infrastruktur- und Plattformdienste Dritter erfolgen (z. B. HEMS-, Cloud-, Mobilfunk- und Gerätemanagement-Anbieter), die EP als Auftragsverarbeiter oder in eigener Verantwortlichkeit einsetzt. Zu den verarbeiteten Daten zählen auch die Historie von Fernzugriffen, Steuerbefehlen und Störungsmeldungen sowie Energiedurchsatz und Restkapazität des Batteriesystems. Der Kunde wird die für vereinbarte Garantie-, Wartungs- oder Serviceleistungen erforderliche Konnektivität der Anlage nicht ohne vorherige Abstimmung mit EP unterbrechen und informiert EP, wenn eine Anlage voraussichtlich länger als zwei Wochen von der Stromversorgung getrennt wird. Anlagenbezogene Betriebs-, Service- und Wartungsdaten darf EP dem jeweils für die Anlage zuständigen zertifizierten Servicepartner und dem Betreiber zugänglich machen, auch nach einem Wechsel des Servicepartners. Anonymisierte oder aggregierte Daten darf EP auch zur Verbesserung ihrer Produkte nutzen.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Stuttgart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. EP ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstige rechtserhebliche Erklärungen bedürfen mindestens der Textform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(5) EP ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf ein mit EP verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) zu übertragen, sofern die Erfüllung des Vertrages hierdurch nicht gefährdet wird. EP informiert den Kunden über eine solche Übertragung rechtzeitig in Textform. Im Fall der Übertragung auf ein nicht mit EP verbundenes Unternehmen steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht für den betroffenen Vertrag zu.

(6) EP ist als Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (WEEE-Reg.-Nr. DE 81584050) und nach dem Batterierecht (Batt-Reg.-Nr. 17810561) registriert und erfüllt ihre Rücknahme- und Entsorgungspflichten über die von ihr beauftragten Rücknahmesysteme. Altgeräte aus privaten Haushalten einschließlich der verbauten Batterien werden unentgeltlich zurückgenommen; EP benennt auf Anfrage die Rückgabemöglichkeit, daneben stehen die öffentlich-rechtlichen Sammelstellen offen. Für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte benennt EP auf Anfrage eine Rücknahmemöglichkeit; Demontage und Transport zur Rückgabestelle trägt der Nutzer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde gibt diese Informationen und die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne an seine Abnehmer weiter.

(7) EP kann diese AGB für Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, an technische Entwicklungen oder an Änderungen des Leistungsangebots erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Preise und der vereinbarte wesentliche Leistungsumfang können auf diesem Weg nicht geändert werden; hierfür gelten §3 Absatz (5) bzw. eine gesonderte Vereinbarung. EP teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; EP weist in der Mitteilung gesondert auf diese Folge hin. Im Fall des Widerspruchs kann EP das betroffene Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Wirksamwerden der Änderung kündigen. Für bereits geschlossene Kaufverträge gelten die bei Vertragsschluss gültigen AGB.